§ 13 VEXAT Bauliche Ausführung von explosionsgefährdeten Bereichen

VEXAT - Verordnung explosionsfähige Atmosphären

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsIn Räumen, in denen sich explosionsgefährdete Bereiche befinden, müssen
    1. 1.Ziffer einsWände, Decken, Fußböden aus nicht brennbarem Material bestehen,
    2. 2.Ziffer 2Fußbodenbeläge zumindest schwer brennbar sein,
    3. 3.Ziffer 3Türen und Tore aus nicht brennbarem Material bestehen, selbstschließend sein und sich in Fluchtrichtung öffnen lassen, wenn dem nicht Explosionsschutzmaßnahmen entgegenstehen (zB druckstoßfeste Ausführung).
  2. (2)Absatz 2Sind jedoch ausreichende Sicherheitsabstände der explosionsgefährdeten Bereiche zu potentiellen Zündquellen (wie Feuerungen oder Funkenarbeiten) oder zu Brandlasten gewährleistet, müssen nur jene Bauteile den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen, die vom explosionsgefährdeten Bereich betroffen sind, und zwar mindestens:Sind jedoch ausreichende Sicherheitsabstände der explosionsgefährdeten Bereiche zu potentiellen Zündquellen (wie Feuerungen oder Funkenarbeiten) oder zu Brandlasten gewährleistet, müssen nur jene Bauteile den Anforderungen nach Absatz eins, entsprechen, die vom explosionsgefährdeten Bereich betroffen sind, und zwar mindestens:
    1. 1.Ziffer einsder Bereich des Fußbodens und der Decke durch Projektion der größten Ausdehnung des explosionsgefährdeten Bereiches nach unten und oben,
    2. 2.Ziffer 2der Bereich von Wänden vom Fußboden bis zur Decke in der größten Breite eines wandberührenden explosionsgefährdeten Bereiches,
    3. 3.Ziffer 3Türen und Tore, wenn sie ganz oder teilweise im explosionsgefährdeten Bereich liegen.
  3. (3)Absatz 3Wenn Räume, in denen sich explosionsgefährdete Bereiche befinden, an Räume mit hoher Brandlast, deren Wände und Decken nicht zumindest brandbeständig und Türen und Tore nicht zumindest brandhemmend ausgeführt sind, angrenzen, müssen
    1. 1.Ziffer einsWände und Decken gegenüber den angrenzenden Räumen zumindest brandbeständig,
    2. 2.Ziffer 2Türen und Tore zumindest brandhemmend ausgeführt sein.
  4. (4)Absatz 4In den Zonen 0, 1, 20, 21, G und M darf der elektrische Widerstand des Fußbodens nicht mehr als 108 Ω betragen.
  5. (5)Absatz 5Zwischen Räumen, aus denen explosionsfähige Atmosphären in gefahrdrohender Menge austreten können, und gesicherten Fluchtbereichen (§ 21 AStV) müssen ausreichend lüftbare Schleusen vorhanden sein, die verhindern, dass im gesicherten Fluchtbereich explosionsgefährliche Bereiche auftreten können.Zwischen Räumen, aus denen explosionsfähige Atmosphären in gefahrdrohender Menge austreten können, und gesicherten Fluchtbereichen (Paragraph 21, AStV) müssen ausreichend lüftbare Schleusen vorhanden sein, die verhindern, dass im gesicherten Fluchtbereich explosionsgefährliche Bereiche auftreten können.
In Kraft seit 01.08.2004 bis 31.12.9999
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