§ 14 VEXAT

VEXAT - Verordnung explosionsfähige Atmosphären

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein. Potentielle Zündquellen sind zu vermeiden oder auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Es dürfen nur die für den Betrieb unbedingt erforderlichen Arbeitsmittel verwendet werden. Elektrische Anlagen müssen, soweit es möglich ist, außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche angeordnet werden.

(2) Wirksame Zündquellen sind Zündquellen, die explosionsfähige Atmosphären entzünden können. Sie treten zum Beispiel auf durch

a.

heiße Oberflächen, Flammen und heiße Gase,

b.

mechanisch erzeugte Funken, elektrische Anlagen, Blitzschlag,

c.

statische Elektrizität, kathodischen Korrosionsschutz,

d.

elektrische Ausgleichsströme,

e.

Ultraschall, nichtionisierende und ionisierende Strahlung,

f.

chemische Reaktionen,

g.

adiabatische Kompression, Stoßwellen.

(3) Weisen Arbeitsmittel eigene potentielle Zündquellen auf, ist die Vermeidung von wirksamen Zündquellen dann technisch sicher, wenn

1.

keine wirksamen Zündquellen vorhanden sind:

a.

in Zone 0, 20, G

aa. bei Normalbetrieb des betreffenden Arbeitsmittels, bb. bei vorhersehbaren Störungen und

cc. bei selten auftretenden Störungen;

b.

in Zone 1 oder 21

aa. bei Normalbetrieb des betreffenden Arbeitsmittels, bb. bei vorhersehbaren Störungen;

c.

in Zone 2, 22 oder M bei Normalbetrieb des betreffenden Arbeitsmittels und

2.

in Zone 0, 20, G zudem, für den Fall des Auftretens von zwei unabhängigen Fehlern oder des Versagens einer apparativen Schutzmaßnahme, die erforderliche Sicherheit durch mindestens eine zweite unabhängige apparative Schutzmaßnahme gewährleistet ist, und

3.

in Zone 20, 21 und 22 zusätzlich eine mögliche Selbstentzündung vermieden ist.

(4) In explosionsgefährdeten Bereichen gilt weiters:

1.

Es müssen Maßnahmen getroffen sein, die die Entzündung von Ablagerungen von Staub, Pulver oder Spänen verhindern.

2.

Rauchen, offenes Feuer oder offenes Licht sind verboten.

3.

Wenn Arbeitsvorgänge Funken erzeugen oder elektrostatische Auf- und Entladungen verursachen können, die wirksame Zündquellen darstellen können, müssen Vorkehrungen getroffen sein, die

a.

das Entstehen solcher Funken verhindern bzw.

b.

das Entstehen solcher Aufladungen verhindern oder die Aufladungen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gefahrlos ableiten, wie Erdung oder Erhöhung der Luftfeuchtigkeit.

4.

Wenn bei Arbeitsvorgängen (zB Instandhaltung, Reinigung, Prüfung oder Störungsbehebung) nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach ihrer Durchführung wirksame Zündquellen (wie Glimmnester) in einem explosionsgefährdeten Bereich verbleiben, müssen Maßnahmen getroffen werden, die dies verhindern (zB Reinigung durch fachkundiges Personal).

5.

Kleidung oder persönliche Schutzausrüstung, bei der ein elektrischer, elektrostatischer oder mechanisch verursachter Lichtbogen oder Funken entstehen kann, der explosionsfähige Atmosphären entzünden könnte, darf nicht getragen werden.

6.

Geeignete Arbeitskleidung (einschließlich Arbeitsschuhen) muss für die Arbeitnehmer/innen zur Verfügung gestellt und von diesen getragen werden.

In Kraft seit 01.08.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 VEXAT


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 VEXAT selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 VEXAT


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 VEXAT


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 VEXAT eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VEXAT Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 VEXAT
§ 15 VEXAT