Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsBei der Feuerversicherung erlischt ein dem Versicherer gemachter Antrag auf Abschließung, Verlängerung oder Änderung des Vertrages, wenn er nicht binnen zwei Wochen angenommen wird. Die Vorschriften des § 862a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.Bei der Feuerversicherung erlischt ein dem Versicherer gemachter Antrag auf Abschließung, Verlängerung oder Änderung des Vertrages, wenn er nicht binnen zwei Wochen angenommen wird. Die Vorschriften des Paragraph 862 a, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.
(2)Absatz 2Wird der Antrag einem Abwesenden gemacht, so beginnt die Frist mit der Absendung des Antrages.
(3)Absatz 3Abweichende Bestimmungen sind nichtig. An die Stelle der Frist von zwei Wochen kann jedoch eine andere festbestimmte Frist gesetzt werden.
In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
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