§ 5b VersVG

VersVG - Versicherungsvertragsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Gibt der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung auszuhändigen.

(Anm.: Abs. 2 bis 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 51/2018)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5b VersVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5b VersVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

11 Entscheidungen zu § 5b VersVG


Entscheidungen zu § 5b VersVG


Entscheidungen zu § 5b Abs. 2 VersVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5b VersVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5b VersVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VersVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5a VersVG
§ 5c VersVG