Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsGibt der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung auszuhändigen.
(Anm.: Abs. 2 bis 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 51/2018)Anmerkung, Absatz 2 bis 6 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2018,)
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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