§ 5b VersVG

Versicherungsvertragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGibt der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung auszuhändigen.

    (Anm.: Abs. 2 bis 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 51/2018)Anmerkung, Absatz 2 bis 6 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2018,)

  2. (2)Absatz 2Der Versicherungsnehmer kann binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern er
    1. 1.Ziffer einsentgegen Abs. 1 keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat,entgegen Absatz eins, keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat,
    2. 2.Ziffer 2die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat oder
    3. 3.Ziffer 3die in den § 130, § 135c und § 135e VAG 2016 und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler in der Form „Versicherungsagent“ erfolgte, die in den §§ 137f Abs. 7 bis 8 und 137g GewO 1994 unter Beachtung des § 137h GewO 1994 vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat.die in den Paragraph 130,, Paragraph 135 c und Paragraph 135 e, VAG 2016 und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler in der Form „Versicherungsagent“ erfolgte, die in den Paragraphen 137 f, Absatz 7 bis 8 und 137g GewO 1994 unter Beachtung des Paragraph 137 h, GewO 1994 vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat.
  3. (3)Absatz 3Dem Versicherer obliegt der Beweis, daß die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Urkunden rechtzeitig ausgefolgt und die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt worden sind.Dem Versicherer obliegt der Beweis, daß die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Urkunden rechtzeitig ausgefolgt und die in Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt worden sind.
  4. (4)Absatz 4Die Frist zum Rücktritt nach Abs. 2 beginnt erst zu laufen, wenn die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungspflichten erfüllt worden sind, dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist.Die Frist zum Rücktritt nach Absatz 2, beginnt erst zu laufen, wenn die in Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Mitteilungspflichten erfüllt worden sind, dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist.
  5. (5)Absatz 5Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtwirksamkeit der geschriebenen Form; es genügt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.
  6. (6)Absatz 6Das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsGibt der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung auszuhändigen.

    (Anm.: Abs. 2 bis 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 51/2018)Anmerkung, Absatz 2 bis 6 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2018,)

  2. (2)Absatz 2Der Versicherungsnehmer kann binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern er
    1. 1.Ziffer einsentgegen Abs. 1 keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat,entgegen Absatz eins, keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat,
    2. 2.Ziffer 2die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat oder
    3. 3.Ziffer 3die in den § 130, § 135c und § 135e VAG 2016 und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler in der Form „Versicherungsagent“ erfolgte, die in den §§ 137f Abs. 7 bis 8 und 137g GewO 1994 unter Beachtung des § 137h GewO 1994 vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat.die in den Paragraph 130,, Paragraph 135 c und Paragraph 135 e, VAG 2016 und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler in der Form „Versicherungsagent“ erfolgte, die in den Paragraphen 137 f, Absatz 7 bis 8 und 137g GewO 1994 unter Beachtung des Paragraph 137 h, GewO 1994 vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat.
  3. (3)Absatz 3Dem Versicherer obliegt der Beweis, daß die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Urkunden rechtzeitig ausgefolgt und die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt worden sind.Dem Versicherer obliegt der Beweis, daß die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Urkunden rechtzeitig ausgefolgt und die in Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt worden sind.
  4. (4)Absatz 4Die Frist zum Rücktritt nach Abs. 2 beginnt erst zu laufen, wenn die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungspflichten erfüllt worden sind, dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist.Die Frist zum Rücktritt nach Absatz 2, beginnt erst zu laufen, wenn die in Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Mitteilungspflichten erfüllt worden sind, dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist.
  5. (5)Absatz 5Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtwirksamkeit der geschriebenen Form; es genügt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.
  6. (6)Absatz 6Das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt.