§ 1c VersVG

VersVG - Versicherungsvertragsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Der Faktor Geschlecht darf – vorbehaltlich des § 93 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015 – nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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