Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSoweit eine ausdrückliche, den einzelnen Übermittlungsfall betreffende Einwilligung des Betroffenen nach § 11a Abs. 2 Z 3 nicht vorliegt, dürfen Versicherer Gesundheitsdaten für die in § 11a Abs. 1 genannten Zwecke nur an folgende Empfänger übermitteln:Soweit eine ausdrückliche, den einzelnen Übermittlungsfall betreffende Einwilligung des Betroffenen nach Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 3, nicht vorliegt, dürfen Versicherer Gesundheitsdaten für die in Paragraph 11 a, Absatz eins, genannten Zwecke nur an folgende Empfänger übermitteln:
1.Ziffer einsGesundheitsdienstleister (§ 11a Abs. 2 Z 4),Gesundheitsdienstleister (Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 4,),
2.Ziffer 2Sozialversicherungsträger, Rückversicherer oder Mitversicherer,
3.Ziffer 3andere Versicherer, die bei Abwicklung von Ansprüchen aus einem Versicherungsfall mitwirken,
5.Ziffer 5gewillkürte oder gesetzliche Vertreter des Betroffenen,
6.Ziffer 6Gerichte, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden, Schlichtungsstellen und sonstige Einrichtungen der Streitbeilegung und ihre Organe, einschließlich der von ihnen bestellten Sachverständigen.
(2)Absatz 2Der Versicherer hat auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jedes Versicherten Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben, die auf Grund einer ärztlichen Untersuchung eines Versicherten erstattet worden sind, wenn die untersuchte Person in die Auskunftserteilung oder Einsichtgewährung einwilligt. Auf Verlangen sind den auskunftsberechtigten Personen gegen Aufwandersatz auch Abschriften dieser Gutachten zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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