§ 5c VersVG Rücktrittsrecht

VersVG - Versicherungsvertragsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. Absatz eins(1) Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
  2. (2)Absatz 2Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist und der Versicherungsnehmer darüber informiert worden ist, jedoch nicht bevor der Versicherungsnehmer folgende Informationen erhalten hat:
    1. 1.Ziffer einsden Versicherungsschein (§ 3),den Versicherungsschein (Paragraph 3,),
    2. 2.Ziffer 2die Versicherungsbedingungen,
    3. 3.Ziffer 3die Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie sowie
    4. 4.Ziffer 4eine Belehrung über das Rücktrittsrecht (Abs. 3).eine Belehrung über das Rücktrittsrecht (Absatz 3,).
  3. (3)Absatz 3Die nach Abs. 2 Z 4 zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss enthalten:Die nach Absatz 2, Ziffer 4, zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss enthalten:
    1. 1.Ziffer einsInformationen über die Rücktrittsfrist und deren Beginn,
    2. 2.Ziffer 2die Anschrift des Adressaten der Rücktrittserklärung,
    3. 3.Ziffer 3einen Hinweis auf die Regelungen der Abs. 4 bis 6.einen Hinweis auf die Regelungen der Absatz 4 bis 6.
    Die Rücktrittsbelehrung genügt jedenfalls diesen Anforderungen, wenn das Muster gemäß Anlage A verwendet wird. Eine Rücktrittsbelehrung, die derart fehlerhaft ist, dass sie dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit nimmt, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, ist einer fehlenden Belehrung gleichzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Der Rücktritt ist in geschriebener Form gegenüber dem Versicherer zu erklären. § 45 Abs. 1 Z 2 bleibt unberührt. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.Der Rücktritt ist in geschriebener Form gegenüber dem Versicherer zu erklären. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, bleibt unberührt. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
  5. (5)Absatz 5Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm die der Dauer der Deckung entsprechende Prämie.
  7. (7)Absatz 7Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Versicherungsverträge über Großrisiken gemäß § 5 Z 34 VAG 2016.Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Versicherungsverträge über Großrisiken gemäß Paragraph 5, Ziffer 34, VAG 2016.
In Kraft seit 01.08.2022 bis 31.12.9999
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