§ 51 VersVG

VersVG - Versicherungsvertragsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wenn die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich übersteigt, kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, daß zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.

(2) Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlaß eines Krieges verursacht oder ist sie die unvermeidliche Folge eines Krieges, so kann der Versicherungsnehmer das Verlangen nach Abs. 1 mit Wirkung vom Eintritt der Überversicherung ab stellen.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst am Schluß der Versicherungsperiode zu zahlen.

(4) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht ab, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist der Vertrag nichtig.

(5) Das Recht des Versicherungsnehmers, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 51 VersVG


Frage zu: § 51 VersVG von Law and Order zum § 51 VersVG

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Ein Anspruch nach Abs 3 wird behandelt wie ein bereicherungsrechtlicher Anspruch. Das heisst es gelten die selben Voraussetzungen.Das heisst auch, dass alle Ansprüche aus einer Überversicherung 3 Jahre nach der objektiven Möglichkeit diese geltend zu machen, verjähren und nicht die Verjährungsbes... mehr lesen...

§ 51 VersVG | 0 Antworten | 1325 Aufrufe | 21.01.12

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