Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der §§ 37 bis 41a zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
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