Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsHat ein Versicherungsvertreter den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, so ist für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Versicherungsvertreter zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses des Vertrages seine gewerbliche Niederlassung oder in deren Ermanglung seinen Wohnsitz hatte.
(2)Absatz 2Die nach Abs. 1 begründete Zuständigkeit kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.Die nach Absatz eins, begründete Zuständigkeit kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.
In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
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