Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen.
In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
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