Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblich Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.
(2)Absatz 2Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.
In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
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