Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEine Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 104 Abs. 1 JN ist nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam; das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit heilt jedoch nach § 104 Abs. 3 JN.Eine Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit nach Paragraph 104, Absatz eins, JN ist nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam; das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit heilt jedoch nach Paragraph 104, Absatz 3, JN.
(2)Absatz 2Der Abs. 1 ist insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.Der Absatz eins, ist insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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