§ 26 VersVG

VersVG - Versicherungsvertragsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlaßt wird.

In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
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