Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAuf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der § 1a, § 1b, § 1c, § 1d, § 3, § 5 Abs. 1 bis 3, § 5a, § 5b, § 5c, § 6 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, § 8 Abs. 2 und 3, § 11, § 11a, § 11b, § 11c, § 11d, § 12 und § 14 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der Paragraph eins a,, Paragraph eins b,, Paragraph eins c,, Paragraph eins d,, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz eins, bis 3, Paragraph 5 a,, Paragraph 5 b,, Paragraph 5 c,, Paragraph 6, Absatz eins, bis 3 und Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 2, und 3, Paragraph 11,, Paragraph 11 a,, Paragraph 11 b,, Paragraph 11 c,, Paragraph 11 d,, Paragraph 12 und Paragraph 14, zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
(2)Absatz 2Wenn die Vertragsparteien nicht die elektronische Kommunikation (§ 5a) vereinbart haben, können sie die Schriftform ausbedingen, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt und für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist. Eine solche Vereinbarung der Schriftform bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Die Vereinbarung der Schriftform für Rücktrittserklärungen nach § 5c ist unzulässig.Wenn die Vertragsparteien nicht die elektronische Kommunikation (Paragraph 5 a,) vereinbart haben, können sie die Schriftform ausbedingen, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt und für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist. Eine solche Vereinbarung der Schriftform bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Die Vereinbarung der Schriftform für Rücktrittserklärungen nach Paragraph 5 c, ist unzulässig.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15a VersVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15a VersVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15a VersVG