Begründung: Der Vater der drei Kinder ist nach dem Scheidungsvergleich vom 19. Jänner 2004 verpflichtet, „unverzüglich nach erfolgter Liegenschaftsübernahme zugunsten eines jeden Kindes eine Er- und Ablebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 3.633 EUR abzuschließen und die Kinder unwiderruflich als Begünstigte einzusetzen, welche mit Erreichen der Volljährigkeit entnommen werden darf". Das Erstgericht trug dem Vater über Antrag der Kinder auf, bis zum 30. Mai 2008 die „... mehr lesen...