Die Klägerin ist u. a. mit dem Betrieb ihres Steinbruches in L bei der Beklagten haftpflichtversichert. Am 7. März 1973 kam es bei einer Sprengung infolge unvorhersehbarer geologischer Verhältnisse ohne Verschulden der Klägerin zu erheblichen Beschädigungen mehrerer Bauobjekte verschiedener Eigentümer. Die Klägerin hat diese Schäden ohne Zustimmung der Beklagten behoben oder bezahlt und begehrt nun die Deckung der von ihr erbrachten Leistungen durch die Beklagte. Der Erstrichter gab... mehr lesen...