§ 158a VersVG

Versicherungsvertragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Paragraph 158 a,

Auf Vereinbarungen, die von den Vorschriften des § 153, des § 154 Abs. 1 und des § 156 Abs. 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen, kann sich der Versicherer nicht berufen. Auf Vereinbarungen, die von den Vorschriften des Paragraph 153,, des Paragraph 154, Absatz eins und des Paragraph 156, Absatz 2, zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen, kann sich der Versicherer nicht berufen.

  1. (1)Absatz einsAuf Vereinbarungen, die von den Vorschriften des § 153, des § 154 und des § 156 Abs. 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen, kann sich der Versicherer nicht berufen.Auf Vereinbarungen, die von den Vorschriften des Paragraph 153,, des Paragraph 154 und des Paragraph 156, Absatz 2, zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen, kann sich der Versicherer nicht berufen.
  2. (2)Absatz 2Von § 158 darf durch Vereinbarung nur in der Weise abgewichen werden, daß das Kündigungsrecht für beide Teile gleich ist.Von Paragraph 158, darf durch Vereinbarung nur in der Weise abgewichen werden, daß das Kündigungsrecht für beide Teile gleich ist.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 06.04.1959 bis 31.12.1994
Paragraph 158 a,

Auf Vereinbarungen, die von den Vorschriften des § 153, des § 154 Abs. 1 und des § 156 Abs. 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen, kann sich der Versicherer nicht berufen. Auf Vereinbarungen, die von den Vorschriften des Paragraph 153,, des Paragraph 154, Absatz eins und des Paragraph 156, Absatz 2, zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen, kann sich der Versicherer nicht berufen.

  1. (1)Absatz einsAuf Vereinbarungen, die von den Vorschriften des § 153, des § 154 und des § 156 Abs. 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen, kann sich der Versicherer nicht berufen.Auf Vereinbarungen, die von den Vorschriften des Paragraph 153,, des Paragraph 154 und des Paragraph 156, Absatz 2, zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen, kann sich der Versicherer nicht berufen.
  2. (2)Absatz 2Von § 158 darf durch Vereinbarung nur in der Weise abgewichen werden, daß das Kündigungsrecht für beide Teile gleich ist.Von Paragraph 158, darf durch Vereinbarung nur in der Weise abgewichen werden, daß das Kündigungsrecht für beide Teile gleich ist.
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