Entscheidungsgründe: Dem zwischen den Parteien bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag liegen die AHVB 1986 und EHVB 1986 zugrunde. Abschnitt A.3 EHVB 1986 lautet: „Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde und bewusst - insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise - den für den versicherten Betrieb oder Beruf gelt... mehr lesen...