Begründung: Rechtliche Beurteilung Es trifft zwar zu, daß der Lenker des Fahrzeugs, das auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist, den Verkehrsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Daß er dabei (auch) das wertvolle Gewehr, das im Kofferraum des Klägers mitgeführt wurde, beschädigen wollte (bedingter Vorsatz hätte genügt), wurde nicht festgestellt. Gemäß § 152 VersVG haftet der Versicherer in der Haftpflichtversicherung (auch dem Dritten) nicht, wenn d... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist bei der Beklagten haushalts- und haftpflichtversichert. Nach Art 19 Abs 7 Z 1 der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen (ABH) in der Fassung 1973 sind Schadenersatzansprüche gegen alle Personen, die vorsätzlich den Schaden, für den sie dem Dritten verantwortlich sind, rechtswidrig herbeigeführt haben, von der Versicherung ausgeschlossen. Dem Vorsatz wird eine Handlung oder Unterlassung gleichgehalten, welche die betreffende Person nicht verme... mehr lesen...
Die bei der Beklagten seit dem 25. Februar 1966 gegen das sogenannte Privat- und Sporthaftpflichtrisiko, und zwar im Falle von Sachschäden bis zu einem Höchstbetrag von 120.000 S versicherte Klägerin verschuldete am 21. April 1968 in der Gegend der Hohen Wand einen Waldbrand. Sie wurde deshalb wegen Übertretung nach § 459 StG rechtskräftig verurteilt. Außerdem stellen gegen sie mehrere durch den Brand Geschädigte Schadenersatzforderungen. Im einzelnen verlangen von ihr eine Versicheru... mehr lesen...