§ 11c VersVG

Versicherungsvertragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit eine ausdrückliche, den einzelnen Übermittlungsfall betreffende ZustimmungEinwilligung des Betroffenen nach § 11a Abs. 2 Z 3 nicht vorliegt, dürfen Versicherer Gesundheitsdaten für die in § 11a Abs. 1 genannten Zwecke nur an folgende Empfänger übermitteln:Soweit eine ausdrückliche, den einzelnen Übermittlungsfall betreffende ZustimmungEinwilligung des Betroffenen nach Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 3, nicht vorliegt, dürfen Versicherer Gesundheitsdaten für die in Paragraph 11 a, Absatz eins, genannten Zwecke nur an folgende Empfänger übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsGesundheitsdienstleister (§ 11a Abs. 2 Z 4),Gesundheitsdienstleister (Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 4,),
    2. 2.Ziffer 2Sozialversicherungsträger, Rückversicherer oder Mitversicherer,
    3. 3.Ziffer 3andere Versicherer, die bei Abwicklung von Ansprüchen aus einem Versicherungsfall mitwirken,
    4. 4.Ziffer 4vom Versicherer herangezogene befugte Sachverständige,
    5. 5.Ziffer 5gewillkürte oder gesetzliche Vertreter des Betroffenen,
    6. 6.Ziffer 6Gerichte, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden, Schlichtungsstellen und sonstige Einrichtungen der Streitbeilegung und ihre Organe, einschließlich der von ihnen bestellten Sachverständigen.
  2. (2)Absatz 2Der Versicherer hat auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jedes Versicherten Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben, die auf Grund einer ärztlichen Untersuchung eines Versicherten erstattet worden sind, wenn die untersuchte Person derin die Auskunftserteilung oder Einsichtgewährung zustimmteinwilligt. Auf Verlangen sind den auskunftsberechtigten Personen gegen Aufwandersatz auch Abschriften dieser Gutachten zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.10.2012 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsSoweit eine ausdrückliche, den einzelnen Übermittlungsfall betreffende ZustimmungEinwilligung des Betroffenen nach § 11a Abs. 2 Z 3 nicht vorliegt, dürfen Versicherer Gesundheitsdaten für die in § 11a Abs. 1 genannten Zwecke nur an folgende Empfänger übermitteln:Soweit eine ausdrückliche, den einzelnen Übermittlungsfall betreffende ZustimmungEinwilligung des Betroffenen nach Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 3, nicht vorliegt, dürfen Versicherer Gesundheitsdaten für die in Paragraph 11 a, Absatz eins, genannten Zwecke nur an folgende Empfänger übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsGesundheitsdienstleister (§ 11a Abs. 2 Z 4),Gesundheitsdienstleister (Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 4,),
    2. 2.Ziffer 2Sozialversicherungsträger, Rückversicherer oder Mitversicherer,
    3. 3.Ziffer 3andere Versicherer, die bei Abwicklung von Ansprüchen aus einem Versicherungsfall mitwirken,
    4. 4.Ziffer 4vom Versicherer herangezogene befugte Sachverständige,
    5. 5.Ziffer 5gewillkürte oder gesetzliche Vertreter des Betroffenen,
    6. 6.Ziffer 6Gerichte, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden, Schlichtungsstellen und sonstige Einrichtungen der Streitbeilegung und ihre Organe, einschließlich der von ihnen bestellten Sachverständigen.
  2. (2)Absatz 2Der Versicherer hat auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jedes Versicherten Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben, die auf Grund einer ärztlichen Untersuchung eines Versicherten erstattet worden sind, wenn die untersuchte Person derin die Auskunftserteilung oder Einsichtgewährung zustimmteinwilligt. Auf Verlangen sind den auskunftsberechtigten Personen gegen Aufwandersatz auch Abschriften dieser Gutachten zur Verfügung zu stellen.