§ 1 VermG

Vermessungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.07.2008 bis 31.12.9999

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Aufgaben der Landesvermessung sind

1.

die Grundlagenvermessungen,Grundlagenvermessung für die geodätischen Bezugssysteme und zwar

a)

die Schaffung und Erhaltung eines engmaschigen Festpunktfeldesder Festpunkte sowie die Bereitstellung von Messdaten aus dem Satellitenreferenzsystem,

b)

die astronomisch-geodätischen Arbeiten für die Zwecke des Festpunktfeldesder Bezugssysteme und solche zur Erforschung der Erdgestalt,

c)

die Schaffung und Erhaltung von Höhenpunkten besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement) und

d)

die Arbeiten zur Erforschung des Schwerkraftfeldes der Erde und für die geophysikalische Landesaufnahme;

2.

die teilweise Neuanlegung des Grenzkatasters;

3.

die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters;

4.

die Übernahme der Ergebnisse eines Verfahrens der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in den Grenzkataster;

5.

die Führung des Grenzkatasters;

6.

die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster;

7.

die topographische Landesaufnahme zum Zwecke der kartographischen Bearbeitung;

8.

die Herstellung der staatlichen Landkarten;

9.

die Herstellung von Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge;

10.

die Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.

Stand vor dem 03.07.2008

In Kraft vom 01.07.1975 bis 03.07.2008

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Aufgaben der Landesvermessung sind

1.

die Grundlagenvermessungen,Grundlagenvermessung für die geodätischen Bezugssysteme und zwar

a)

die Schaffung und Erhaltung eines engmaschigen Festpunktfeldesder Festpunkte sowie die Bereitstellung von Messdaten aus dem Satellitenreferenzsystem,

b)

die astronomisch-geodätischen Arbeiten für die Zwecke des Festpunktfeldesder Bezugssysteme und solche zur Erforschung der Erdgestalt,

c)

die Schaffung und Erhaltung von Höhenpunkten besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement) und

d)

die Arbeiten zur Erforschung des Schwerkraftfeldes der Erde und für die geophysikalische Landesaufnahme;

2.

die teilweise Neuanlegung des Grenzkatasters;

3.

die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters;

4.

die Übernahme der Ergebnisse eines Verfahrens der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in den Grenzkataster;

5.

die Führung des Grenzkatasters;

6.

die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster;

7.

die topographische Landesaufnahme zum Zwecke der kartographischen Bearbeitung;

8.

die Herstellung der staatlichen Landkarten;

9.

die Herstellung von Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge;

10.

die Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.

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