§ 3 VBKG Zuständige Behörden

Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2021 bis 31.12.9999

(1) Zuständige Behörden nach Art. 3 lit. c der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im VerbraucherschutzNummer 6 VBKVO sind

1.

der Bundeskartellanwalt für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 1 angeführten Richtlinien sowie für die im Anhang unter Z 1 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,

2.

die in § 1 des Bundesgesetzes über die Agentur für PassagierSchienen- und Fahrgastrechte, BGBl. I Nr. 61/2015, eingerichtete Agentur für Passagier- und FahrgastrechteControl GmbH für die im Anhang unter Z 2 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,

3.

die Bundeswettbewerbsbehördedas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 3 angeführten Richtlinien sowie für die im Anhang unter Z 3 angeführte Verordnungangeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,

4.

die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 4 angeführten Richtlinie und,

5.

das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 5 angeführten Richtlinie.,

6.

Die in § 113 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, genannten Fernmeldebürosdas Fernmeldebüro für die Vorschrift zur Umsetzung der im Anhang unter Z 6 angeführten Richtlinie, wobei die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 3 TKG 2003 sinngemäß anzuwenden ist. und

7.

die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 7 angeführten Richtlinie.

(2) Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichenFällt ein Verstoß im Sinn des Art. 3 lit. bnach der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz nach Abs. 1 mehrereVerbraucherbehördenkooperationsverordnung in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden zuständig sind, so haben diese einander über ihre Tätigkeit zu unterrichten und ihre weitere Vorgangsweise untereinander abzustimmen.

Stand vor dem 25.03.2021

In Kraft vom 29.12.2018 bis 25.03.2021

(1) Zuständige Behörden nach Art. 3 lit. c der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im VerbraucherschutzNummer 6 VBKVO sind

1.

der Bundeskartellanwalt für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 1 angeführten Richtlinien sowie für die im Anhang unter Z 1 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,

2.

die in § 1 des Bundesgesetzes über die Agentur für PassagierSchienen- und Fahrgastrechte, BGBl. I Nr. 61/2015, eingerichtete Agentur für Passagier- und FahrgastrechteControl GmbH für die im Anhang unter Z 2 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,

3.

die Bundeswettbewerbsbehördedas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 3 angeführten Richtlinien sowie für die im Anhang unter Z 3 angeführte Verordnungangeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,

4.

die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 4 angeführten Richtlinie und,

5.

das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 5 angeführten Richtlinie.,

6.

Die in § 113 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, genannten Fernmeldebürosdas Fernmeldebüro für die Vorschrift zur Umsetzung der im Anhang unter Z 6 angeführten Richtlinie, wobei die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 3 TKG 2003 sinngemäß anzuwenden ist. und

7.

die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 7 angeführten Richtlinie.

(2) Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichenFällt ein Verstoß im Sinn des Art. 3 lit. bnach der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz nach Abs. 1 mehrereVerbraucherbehördenkooperationsverordnung in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden zuständig sind, so haben diese einander über ihre Tätigkeit zu unterrichten und ihre weitere Vorgangsweise untereinander abzustimmen.

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