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(1) Zuständige Behörden nach Art. 3 lit. c der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im VerbraucherschutzNummer 6 VBKVO sind
1. | der Bundeskartellanwalt für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 1 angeführten Richtlinien sowie für die im Anhang unter Z 1 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften, | |||||||||
2. | die | |||||||||
3. |
| |||||||||
4. | die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 4 angeführten Richtlinie | |||||||||
5. | das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 5 angeführten Richtlinie | |||||||||
6. |
| |||||||||
7. | die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 7 angeführten Richtlinie. |
(2) Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichenFällt ein Verstoß im Sinn des Art. 3 lit. bnach der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz nach Abs. 1 mehrereVerbraucherbehördenkooperationsverordnung in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden zuständig sind, so haben diese einander über ihre Tätigkeit zu unterrichten und ihre weitere Vorgangsweise untereinander abzustimmen.
(1) Zuständige Behörden nach Art. 3 lit. c der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im VerbraucherschutzNummer 6 VBKVO sind
1. | der Bundeskartellanwalt für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 1 angeführten Richtlinien sowie für die im Anhang unter Z 1 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften, | |||||||||
2. | die | |||||||||
3. |
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4. | die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 4 angeführten Richtlinie | |||||||||
5. | das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 5 angeführten Richtlinie | |||||||||
6. |
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7. | die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 7 angeführten Richtlinie. |
(2) Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichenFällt ein Verstoß im Sinn des Art. 3 lit. bnach der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz nach Abs. 1 mehrereVerbraucherbehördenkooperationsverordnung in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden zuständig sind, so haben diese einander über ihre Tätigkeit zu unterrichten und ihre weitere Vorgangsweise untereinander abzustimmen.