Dem Verwaltungsausschuß obliegen
a) | die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes sowie des Obmannes und des Obmannstellvertreters, | |||||||||
b) | die Erlassung der Geschäftsordnung des Gemeindeverbandes, | |||||||||
c) | die Erlassung der Hausordnung für das Krankenhaus und das Altersheim, | |||||||||
d) | die Bestellung und Abberufung des ärztlichen Leiter des Krankenhauses, | |||||||||
e) | die Bestellung und Abberufung des Verwalters, | |||||||||
f) | die definitive Anstellung aller Bediensteten sowie die Regelung ihrer besoldungsrechtlichen Verhältnisse, | |||||||||
g) | die Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß, | |||||||||
h) | die Beschlußfassung über die Vergabe von Aufträgen, deren Wert den Betrag von 500.000 S übersteigt. |
*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985
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