§ 8 Vbg. VLBGAA

Vbg. VLBGAA - Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Krankenhaus und Altersheim Au“

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Dem Verwaltungsausschuß obliegen

a)

die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes sowie des Obmannes und des Obmannstellvertreters,

b)

die Erlassung der Geschäftsordnung des Gemeindeverbandes,

c)

die Erlassung der Hausordnung für das Krankenhaus und das Altersheim,

d)

die Bestellung und Abberufung des ärztlichen Leiter des Krankenhauses,

e)

die Bestellung und Abberufung des Verwalters,

f)

die definitive Anstellung aller Bediensteten sowie die Regelung ihrer besoldungsrechtlichen Verhältnisse,

g)

die Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß,

h)

die Beschlußfassung über die Vergabe von Aufträgen, deren Wert den Betrag von 500.000 S übersteigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985

In Kraft seit 12.10.1985 bis 31.12.9999
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