§ 3 Vbg. VLBGAA

Vbg. VLBGAA - Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Krankenhaus und Altersheim Au“

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Zu dem nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes gedeckten Betriebsaufwand haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 beizutragen. Die Beiträge sind getrennt nach den ungedeckten Aufwendungen für das Altersheim, die Akut- und Entbindungsstation sowie die Chronischkrankenstation zu ermitteln.

(2) Zum Aufwand für Insassen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einer der Verbandsgemeinden haben die Gemeinden im Verhältnis der Verpflegstage der ihnen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt zurechenbaren Insassen beizutragen.

(3) Zum Aufwand für sonstige Insassen haben die verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis ihrer nach der Verwaltungszählung zum 31.12. des vergangenen Jahres festgestellten Einwohnerzahlen mit der Maßgabe beizutragen, daß die Anteile der Gemeinden Damüls, Schnepfau, Schröcken und Warth um je einen Prozentpunkt zu verringern sind und der Anteil der Gemeinde Au um vier Prozentpunkte zu erhöhen ist.

(4) Der Aufwand nach den Abs. 2 und 3 ist nach dem Verhältnis der Verpflegstage von Insassen mit bzw. ohne gewöhnlichem Aufenthalt in einer der Verbandsgemeinden zu ermitteln. Der Tag der Aufnahme und der Tag der Entlassung gelten als je ein Verpflegstag.

(5) Die Verbandsgemeinden haben dem Gemeindeverband auf Verlangen vierteljährlich im vorhinein Vorschüsse in Höhe eines Sechstels der zu erwartenden Beiträge gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung des genehmigten Voranschlages zu ermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/1990

In Kraft seit 20.12.1990 bis 31.12.9999
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