§ 11 Vbg. VLBGAA

Vbg. VLBGAA - Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Krankenhaus und Altersheim Au“

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Dem Obmann obliegen

a)

die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen,

b)

die Einberufung, Leitung und Schließung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses und des Verwaltungsvorstandes,

c)

die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes.

(2) Kann in dringenden Fällen der Beschluß des Verwaltungsausschusses oder des Verwaltungsvorstandes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, so ist der Obmann berechtigt, namens des Gemeindeverbandes tätig zu werden. Diese Ermächtigung gilt nicht für den Voranschlag und den Rechnungsabschluß des Gemeindeverbandes.

(3) Verfügungen gemäß Abs. 2 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Obmann des Gemeindeverbandes binnen einer Woche unter einem eigenen Tagesordnungspunkt dem Verwaltungsausschuß bzw. dem Verwaltungsvorstand zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985

In Kraft seit 12.10.1985 bis 31.12.9999
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