§ 5 Vbg. VLBGAA

Vbg. VLBGAA - Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Krankenhaus und Altersheim Au“

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Organe des Verbandes sind

a)

der Verwaltungsausschuß

b)

der Verwaltungsvorstand

c)

der Obmann.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985

In Kraft seit 12.10.1985 bis 31.12.9999
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