§ 10 Vbg. VLBGAA (Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Krankenhaus und Altersheim Au“ ) - JUSLINE Österreich
§ 10 Vbg. VLBGAA
Vbg. VLBGAA - Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Krankenhaus und Altersheim Au“
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Dem Verwaltungsvorstand obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich dem Verwaltungsausschuß oder dem Obmann vorbehalten sind.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 Vbg. VLBGAA selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 Vbg. VLBGAA