Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz eins§ 63b Abs. 1 bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.Paragraph 63 b, Absatz eins bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.
(2)Absatz 2§ 63b Abs. 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 63 b, Absatz 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.Ziffer einsgemäß Abs. 4 für jede Monatswochenstunde 263,6 € gebührt undgemäß Absatz 4, für jede Monatswochenstunde 263,6 € gebührt und
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