Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz eins§ 63b Abs. 1 bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.Paragraph 63 b, Absatz eins bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.
(2)Absatz 2§ 63b Abs. 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 63 b, Absatz 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.Ziffer einsgemäß Abs. 4 für jede Monatswochenstunde 263,6 € gebührt undgemäß Absatz 4, für jede Monatswochenstunde 263,6 € gebührt und
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47b VBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 47b VBG