Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsVertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
1.Ziffer einsfür die Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik:
a)Litera a982,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt,
b)Litera b1 193,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt;
2.Ziffer 2für die Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik:
a)Litera a982,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
b)Litera b1 193,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt;
3.Ziffer 3für die Abteilungsvorstehung an Bundessportakademien:
a)Litera a982,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
b)Litera b1 193,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt.
4.Ziffer 4für die Fachvorstehung:
a)Litera a421,5 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung sechs Wochenstunden beträgt,
b)Litera b632,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf oder achtzehn Wochenstunden beträgt.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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