§ 48a VBG Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Besetzung einer freien Stelle einer Lehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die § 37a Abs. 2 sowie §§ 203 bis 203h und § 207m BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dassDer Besetzung einer freien Stelle einer Lehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraph 37 a, Absatz 2, sowie Paragraphen 203 bis 203h und Paragraph 207 m, BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsan die Stelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt,
    2. 2.Ziffer 2an die Stelle der Schulleitung das Rektorat tritt und die Schulleitung vom Rektorat einzubeziehen ist,
    3. 3.Ziffer 3ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ergänzend zu § 203 Abs. 2 BDG 1979 nicht einzuleiten ist, wenn die Stelle mit einer Landeslehrperson besetzt werden soll, dieein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ergänzend zu Paragraph 203, Absatz 2, BDG 1979 nicht einzuleiten ist, wenn die Stelle mit einer Landeslehrperson besetzt werden soll, die
      1. a)Litera adie Ernennungserfordernisse erfüllt und
      2. b)Litera bdie bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
    4. 4.Ziffer 4die Ausschreibung gemäß § 203a Abs. 1 und 2 BDG 1979 dem Rektorat obliegt,die Ausschreibung gemäß Paragraph 203 a, Absatz eins und 2 BDG 1979 dem Rektorat obliegt,
    5. 5.Ziffer 5an die Stelle der ausschreibenden Stelle in § 203b Abs. 3 BDG 1979 die Personalstelle tritt,an die Stelle der ausschreibenden Stelle in Paragraph 203 b, Absatz 3, BDG 1979 die Personalstelle tritt,
    6. 6.Ziffer 6die Ausschreibung anstelle von § 203c BDG 1979 auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ sowie auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist und zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden kann unddie Ausschreibung anstelle von Paragraph 203 c, BDG 1979 auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ sowie auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist und zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden kann und
    7. 7.Ziffer 7vor der Übermittlung der Auswahl an die Personalstelle gemäß § 203h Abs. 3 BDG 1979 der Schulleitung das Recht einzuräumen ist, einen Auswahlvorschlag zu erstellen und dem Rektorat vorzulegen.vor der Übermittlung der Auswahl an die Personalstelle gemäß Paragraph 203 h, Absatz 3, BDG 1979 der Schulleitung das Recht einzuräumen ist, einen Auswahlvorschlag zu erstellen und dem Rektorat vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des § 48c zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt.Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des Paragraph 48 c, zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt.
  3. (3)Absatz 3Der Besetzung einer freien Planstelle für die Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 207a bis 207i und § 207m BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dassDer Besetzung einer freien Planstelle für die Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraphen 207 a bis 207i und Paragraph 207 m, BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsan die Stelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt,
    2. 2.Ziffer 2an die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors das Rektorat tritt,
    3. 3.Ziffer 3an die Stelle der Bildungsdirektion die Pädagogische Hochschule tritt,
    4. 4.Ziffer 4der Aufschub einer Ausschreibung gemäß § 207a Abs. 2 BDG 1979 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu veranlassen ist,der Aufschub einer Ausschreibung gemäß Paragraph 207 a, Absatz 2, BDG 1979 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu veranlassen ist,
    5. 5.Ziffer 5die Betrauung gemäß § 207a Abs. 3 BDG 1979 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung obliegt,die Betrauung gemäß Paragraph 207 a, Absatz 3, BDG 1979 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung obliegt,
    6. 6.Ziffer 6die Ausschreibung zusätzlich zu § 207c BDG 1979 auch auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist,die Ausschreibung zusätzlich zu Paragraph 207 c, BDG 1979 auch auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist,
    7. 7.Ziffer 7der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß § 207f Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 7 BDG 1979der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß Paragraph 207 f, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 7, BDG 1979
      1. a)Litera adie Rektorin oder der Rektor oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
      2. b)Litera beine oder ein durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsendende Expertin oder zu entsendender Experte,
      3. c)Litera cein vom zuständigen Zentralausschuss zu entsendendes Mitglied sowie
      4. d)Litera dein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied
      als stimmberechtigte Mitglieder angehören,
    8. 8.Ziffer 8der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß § 207f Abs. 3 BDG 1979der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß Paragraph 207 f, Absatz 3, BDG 1979
      1. a)Litera aeine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß § 207f Abs. 10 BDG 1979 durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß Paragraph 207 f, Absatz 10, BDG 1979 durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),
      2. b)Litera beine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern oder Erziehungsberechtigten aus dem Schulforum der betroffenen Schule sowie
      3. c)Litera cdie oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung
      als beratende Mitglieder angehören und
    9. 9.Ziffer 9bei einer Lehrperson, die ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Landeslehrperson innehat, § 207i Abs. 3 sowie § 207h Abs. 4 BDG 1979 nicht anzuwenden sind.bei einer Lehrperson, die ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Landeslehrperson innehat, Paragraph 207 i, Absatz 3, sowie Paragraph 207 h, Absatz 4, BDG 1979 nicht anzuwenden sind.
  4. (4)Absatz 4Betrauungen von Lehrpersonen mit der Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 48a Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung bleiben bis zum Ablauf der festgelegten Funktionsdauer aufrecht.Betrauungen von Lehrpersonen mit der Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß Paragraph 48 a, Absatz 3, in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung bleiben bis zum Ablauf der festgelegten Funktionsdauer aufrecht.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.2025
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