Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie sowohl am 30. September 2013 als auch am 1. Oktober 2013 in einem einer Pädagogischen Hochschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zugeordneten vertraglichen Lehrerdienstverhältnis zum Bund stehenden Personen gelten, wenn sie nicht der der (privaten) Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, ab 1. Oktober 2013 als Vertragshochschullehrpersonen im Sinne des IIa. Abschnittes. Dabei werden BundesvertragslehrerDie sowohl am 30. September 2013 als auch am 1. Oktober 2013 in einem einer Pädagogischen Hochschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 zugeordneten vertraglichen Lehrerdienstverhältnis zum Bund stehenden Personen gelten, wenn sie nicht der der (privaten) Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, ab 1. Oktober 2013 als Vertragshochschullehrpersonen im Sinne des römisch II a. Abschnittes. Dabei werden Bundesvertragslehrer
1.Ziffer einsder Entlohnungsgruppe l ph der Entlohnungsgruppe ph 1,
2.Ziffer 2der Entlohnungsgruppe l 1 der Entlohnungsgruppe ph 2 und
3.Ziffer 3der Entlohnungsgruppen l 2 der Entlohnungsgruppe ph 3
zugeordnet. Hinsichtlich der zeitlichen Befristung des Dienstverhältnisses tritt dadurch keine Änderung ein.
(2)Absatz 2Liegt eine teilweise Zuweisung zur eingegliederten Praxisschule vor, wird die Zuordnung gemäß Abs. 1 wirksam, wenn die Verwendung im Schul- bzw. Studienjahr 2011/2012 (bei Aufnahmen im Schul- bzw. Studienjahr 2012/2013 in diesem Schul- bzw. Studienjahr) überwiegend im Bereich außerhalb der Praxisschule erfolgt ist.Liegt eine teilweise Zuweisung zur eingegliederten Praxisschule vor, wird die Zuordnung gemäß Absatz eins, wirksam, wenn die Verwendung im Schul- bzw. Studienjahr 2011/2012 (bei Aufnahmen im Schul- bzw. Studienjahr 2012/2013 in diesem Schul- bzw. Studienjahr) überwiegend im Bereich außerhalb der Praxisschule erfolgt ist.
(3)Absatz 3Einer Werteinheit des Beschäftigungsausmaßes entsprechen 5% der Vollbeschäftigung; Bruchteile von Werteinheiten sind aliquot zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4In befristeten Dienstverhältnissen gemäß Abs. 1 zurückgelegte Zeiten sind auf die Fünfjahresgrenze des § 48e Abs. 6 anzurechnen.In befristeten Dienstverhältnissen gemäß Absatz eins, zurückgelegte Zeiten sind auf die Fünfjahresgrenze des Paragraph 48 e, Absatz 6, anzurechnen.
(5)Absatz 5Insoweit in einem Bundesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass oder einem Vertrag des Bundes die Entlohnungsgruppe l ph genannt wird, sind die Bestimmungen für die Entlohnungsgruppe ph 1 heranzuziehen.
(6)Absatz 6Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen verwendet werden, sind abweichend von § 90d Abs. 2 einzureihenVertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch eins L, die in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen verwendet werden, sind abweichend von Paragraph 90 d, Absatz 2, einzureihen
1.Ziffer einsin die Entlohnungsgruppe l 2a 2, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 erfüllen;in die Entlohnungsgruppe l 2a 2, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, erfüllen;
2.Ziffer 2in die Entlohnungsgruppe l 1, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen.in die Entlohnungsgruppe l 1, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins und 2 erfüllen.
Zusätzlich muss in beiden Fällen die Voraussetzung gemäß § 38 Abs. 2 Z 3 erfüllt werden.Zusätzlich muss in beiden Fällen die Voraussetzung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, erfüllt werden.
In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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