Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Vertragslehrperson (§ 45b Abs. 1) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 46a Abs. 10 oder § 46b und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen. Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Vertragslehrperson (Paragraph 45 b, Absatz eins,) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach Paragraph 46 a, Absatz 10, oder Paragraph 46 b und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.
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