§ 46 VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDas Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der Entlohnungs-stufe

Euro

 
 

1

3 401,2

2

3 870,5

3

4 341,0

4

4 811,6

5

5 282,3

6

5 753,0

7

6 043,7

  1. (2)Absatz 2Bei der Anwendung des § 15 geltenBei der Anwendung des Paragraph 15, gelten
    1. 1.Ziffer einsVertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,
    3. 3.Ziffer 3Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTSVertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65 a, HG absolviert haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.
    1. 1.Ziffer einsin die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,
    2. 2.Ziffer 2in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
    3. 3.Ziffer 3in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
    4. 4.Ziffer 4in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
    5. 5.Ziffer 5in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
    6. 6.Ziffer 6in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.08.2025
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