§ 47b VBG Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 63b Abs. 1 bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.Paragraph 63 b, Absatz eins bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2§ 63b Abs. 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 63 b, Absatz 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsgemäß Abs. 4 für jede Monatswochenstunde 241,5263,6 € gebührt undgemäß Absatz 4, für jede Monatswochenstunde 241,5263,6 € gebührt und
    2. 2.Ziffer 2der Zuschlag gemäß Abs. 8 30,833,6 € beträgt.der Zuschlag gemäß Absatz 8, 30,833,6 € beträgt.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz eins§ 63b Abs. 1 bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.Paragraph 63 b, Absatz eins bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2§ 63b Abs. 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 63 b, Absatz 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsgemäß Abs. 4 für jede Monatswochenstunde 241,5263,6 € gebührt undgemäß Absatz 4, für jede Monatswochenstunde 241,5263,6 € gebührt und
    2. 2.Ziffer 2der Zuschlag gemäß Abs. 8 30,833,6 € beträgt.der Zuschlag gemäß Absatz 8, 30,833,6 € beträgt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten