§ 47b VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 63b Abs. 1 bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.Paragraph 63 b, Absatz eins bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2§ 63b Abs. 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 63 b, Absatz 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsgemäß Abs. 4 für jede Monatswochenstunde 241,5263,6 € gebührt undgemäß Absatz 4, für jede Monatswochenstunde 241,5263,6 € gebührt und
    2. 2.Ziffer 2der Zuschlag gemäß Abs. 8 30,833,6 € beträgt.der Zuschlag gemäß Absatz 8, 30,833,6 € beträgt.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz eins§ 63b Abs. 1 bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.Paragraph 63 b, Absatz eins bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2§ 63b Abs. 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 63 b, Absatz 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsgemäß Abs. 4 für jede Monatswochenstunde 241,5263,6 € gebührt undgemäß Absatz 4, für jede Monatswochenstunde 241,5263,6 € gebührt und
    2. 2.Ziffer 2der Zuschlag gemäß Abs. 8 30,833,6 € beträgt.der Zuschlag gemäß Absatz 8, 30,833,6 € beträgt.

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