§ 21 VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

(1) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts.

(2) § 12f GehG ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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