Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsNicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts.
(2)Absatz 2§ 12f GehG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 12 f, GehG ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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