Begründung: Die Klägerin wurde von der beklagten Partei für die Zeit vom 15. Juni 1981 bis 14. Dezember 1982 zur Auswertung der Ergebnisse der Volkszählung 1981 als Vertragsbedienstete aufgenommen. Das Arbeitsverhältnis wurde von der beklagten Partei mit Schreiben vom 19. Mai 1982 gemäß § 34 Abs 2 lit c VBG 'mit Ablauf des 14. Juni 1982 vorzeitig aufgelöst'. Die Klägerin hat dieses Schreiben am 9. Juni 1982 persönlich übernommen. Mit der Behauptung, daß die Entlassung ohne rechtfer... mehr lesen...