§ 20a VBG Sabbatical

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsMit einem Vertragsbediensteten kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vereinbart werden, wenn
    1. 1.Ziffer einskeine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    2. 2.Ziffer 2der Vertragsbedienstete seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.
  2. (2)Absatz 2Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Vertragsbediensteten und Personalstelle zu vereinbaren. Die Personalstelle darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn für die Dauer der Freistellung voraussichtlich eine Vertretung erforderlich sein wird und nicht gewährleistet ist, dass die erforderliche Vertretung entweder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten oder durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird.
  3. (3)Absatz 3Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
  4. (4)Absatz 4Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
  5. (5)Absatz 5Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann das Sabbatical beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  6. (6)Absatz 6Das Sabbatical endet bei
    1. 1.Ziffer einsKarenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß § 29o),Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß Paragraph 29 o,),
    2. 2.Ziffer 2gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
    3. 3.Ziffer 3Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
    4. 4.Ziffer 4Suspendierung,
    5. 5.Ziffer 5unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
    6. 6.Ziffer 6Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
    sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 20a VBG


Dienstleistungszeit vor der Freistellung von Birgit zum § 20a VBG

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Ist es möglich, die Freistellung auch nach einer längeren Dienstleistungszeit in Anspruch zu nehmen, wenn ich zum Beispiel die 5jährige Rahmenzeit wähle? mehr lesen...

§ 20a VBG | 1 Antwort | 1235 Aufrufe | 27.12.24

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