(1) Mit einem Vertragsbediensteten kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vereinbart werden, wenn
1. | keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und | |||||||||
2. | der Vertragsbedienstete seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht. |
(2) Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Vertragsbediensteten und Personalstelle zu vereinbaren. Die Personalstelle darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn für die Dauer der Freistellung voraussichtlich eine Vertretung erforderlich sein wird und nicht gewährleistet ist, dass die erforderliche Vertretung entweder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten oder durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird.
(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5) Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann das Sabbatical beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Das Sabbatical endet bei
1. | Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß § 29o), | |||||||||
2. | gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung, | |||||||||
3. | Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst, | |||||||||
4. | Suspendierung, | |||||||||
5. | unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder | |||||||||
6. | Beschäftigungsverbot nach dem MSchG, | |||||||||
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet. |
0 Kommentare zu § 20a VBG