Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsVersicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft, einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden.
(2)Absatz 2Die Konzession ist zu versagen, wenn
1.Ziffer einsdie Hauptverwaltung nicht im Inland gelegen ist,
2.Ziffer 2nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,
3.Ziffer 3das Unternehmen nicht über die anrechenbaren Basiseigenmittel verfügt, um die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung gemäß § 193 Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 zu bedecken,das Unternehmen nicht über die anrechenbaren Basiseigenmittel verfügt, um die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung gemäß Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 oder 3 zu bedecken,
4.Ziffer 4das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, die anrechenbaren Eigenmittel zu halten, um die Solvenzkapitalanforderung gemäß § 174 laufend zu bedecken,das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, die anrechenbaren Eigenmittel zu halten, um die Solvenzkapitalanforderung gemäß Paragraph 174, laufend zu bedecken,
5.Ziffer 5das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, die anrechenbaren Basiseigenmittel zu halten, um die Mindestkapitalanforderung gemäß § 193 Abs. 1 laufend zu bedecken,das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, die anrechenbaren Basiseigenmittel zu halten, um die Mindestkapitalanforderung gemäß Paragraph 193, Absatz eins, laufend zu bedecken,
6.Ziffer 6das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, die Bestimmungen des 5. Hauptstücks über das Governance-System einzuhalten,
7.Ziffer 7der Vorstand nicht aus mindestens zwei Personen besteht bzw. nicht zumindest zwei geschäftsführende Direktoren bestellt sind oder die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis, Einzelprokura oder Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt,
8.Ziffer 8Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen,
9.Ziffer 9zu erwarten ist, dass durch
a)Litera aenge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen oder
b)Litera bSchwierigkeiten bei der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt
die FMA an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird,
10.Ziffer 10auf Grund der mangelnden Transparenz der Gruppenstruktur die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten beeinträchtigt werden oder die FMA an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird oder
11.Ziffer 11bei Beantragung einer Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A), mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers, Name und Anschrift sämtlicher gemäß § 100 Abs. 1 bestellter Schadenregulierungsbeauftragten nicht mitgeteilt werden.bei Beantragung einer Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Ziffer 10, der Anlage A), mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers, Name und Anschrift sämtlicher gemäß Paragraph 100, Absatz eins, bestellter Schadenregulierungsbeauftragten nicht mitgeteilt werden.
(3)Absatz 3Auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 130 Abs. 2 bis 4 BörseG 2018 in Verbindung mit § 133 und § 134 Abs. 2 und 3 BörseG 2018 anzuwenden, wobei Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß § 1 Z 3 lit. f WAG 2018 halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.Auf die Feststellung der Stimmrechte ist Paragraph 130, Absatz 2 bis 4 BörseG 2018 in Verbindung mit Paragraph 133 und Paragraph 134, Absatz 2 und 3 BörseG 2018 anzuwenden, wobei Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera f, WAG 2018 halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
(4)Absatz 4Im Fall des Abs. 2 Z 8 und 9 kann die FMA die Konzession unter Auflagen erteilen, die ihr die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Überwachungspflicht ermöglichen.Im Fall des Absatz 2, Ziffer 8 und 9 kann die FMA die Konzession unter Auflagen erteilen, die ihr die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Überwachungspflicht ermöglichen.
(5)Absatz 5Ein Versicherungsunternehmen, welches bereits die Lebensversicherung (Zweige 19 bis 22 gemäß Anlage A) betreibt und eine Konzession zum Betrieb der Unfallversicherung und/oder der Krankenversicherung (Zweige 1 und 2 gemäß Anlage A) beantragt, oder welches bereits die Unfallversicherung und/oder die Krankenversicherung betreibt und eine Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung (Zweige 19 bis 22 gemäß Anlage A) beantragt, muss außerdem nachweisen, dass
1.Ziffer einses über die anrechenbaren Eigenmittel verfügt, um die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Kompositversicherungsunternehmen gemäß § 193 Abs. 2 Z 4 zu bedecken,es über die anrechenbaren Eigenmittel verfügt, um die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Kompositversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer 4, zu bedecken,
2.Ziffer 2es in der Lage sein wird, die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung gemäß § 194 Abs. 1 Z 1 und die fiktive Nicht-Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung gemäß § 194 Abs. 1 Z 2 laufend zu bedecken.es in der Lage sein wird, die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung gemäß Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer eins und die fiktive Nicht-Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung gemäß Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer 2, laufend zu bedecken.
(6)Absatz 6Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Änderung seines Geschäftsgegenstandes, die einer Konzession bedarf, dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn der Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wurde, in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorliegt. Das Firmenbuchgericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Eintragungen auch der FMA zuzustellen.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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