§ 2 VAG 2016

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Pensionskassen gemäß PKG, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Der Betrieb von Versicherungszweigen der Personenversicherung durch Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Versicherungsnehmer nur ihre Mitglieder sind, unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Dies gilt nicht, wenn solche Versicherungen überwiegend in Rückversicherung abgegeben werden.

(3) Unternehmen, die nur die Bestattungskostenversicherung betreiben, unterliegen wenn der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden, nur den Bestimmungen des 3. Hauptstücks.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 VAG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 VAG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 VAG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 VAG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 VAG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 VAG 2016
§ 3 VAG 2016