Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsPensionskassen gemäß PKG, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2Der Betrieb von Versicherungszweigen der Personenversicherung durch Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Versicherungsnehmer nur ihre Mitglieder sind, unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Dies gilt nicht, wenn solche Versicherungen überwiegend in Rückversicherung abgegeben werden.
(3)Absatz 3Unternehmen, die nur die Bestattungskostenversicherung betreiben, unterliegen wenn der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden, nur den Bestimmungen des 3. Hauptstücks.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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