§ 1 VAG 2016 Anwendungsbereich

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Beaufsichtigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen:
    1. 1.Ziffer einsVersicherungsunternehmen (§ 5 Z 1) und Rückversicherungsunternehmen (§ 5 Z 2), mit Sitz im Inland;Versicherungsunternehmen (Paragraph 5, Ziffer eins,) und Rückversicherungsunternehmen (Paragraph 5, Ziffer 2,), mit Sitz im Inland;
    2. 2.Ziffer 2kleine Versicherungsunternehmen (§ 5 Z 3) nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Hauptstücks;kleine Versicherungsunternehmen (Paragraph 5, Ziffer 3,) nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Hauptstücks;
    3. 3.Ziffer 3kleine Versicherungsvereine (§ 5 Z 4) nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks;kleine Versicherungsvereine (Paragraph 5, Ziffer 4,) nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks;
    4. 4.Ziffer 4Drittland-Versicherungsunternehmen (§ 5 Z 5) und Drittland-Rückversicherungsunternehmen (§ 5 Z 6) nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Abschnitts;Drittland-Versicherungsunternehmen (Paragraph 5, Ziffer 5,) und Drittland-Rückversicherungsunternehmen (Paragraph 5, Ziffer 6,) nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Abschnitts;
    5. 5.Ziffer 5EWR-Versicherungsunternehmen (§ 5 Z 7) und EWR-Rückversicherungsunternehmen (§ 5 Z 8) nach Maßgabe der Bestimmungen des 5. Abschnitts;EWR-Versicherungsunternehmen (Paragraph 5, Ziffer 7,) und EWR-Rückversicherungsunternehmen (Paragraph 5, Ziffer 8,) nach Maßgabe der Bestimmungen des 5. Abschnitts;
    6. 6.Ziffer 6Versicherungsholdinggesellschaften (§ 195 Abs. 1 Z 6) und gemischte Finanzholdinggesellschaften (§ 195 Abs. 1 Z 8), jeweils mit Sitz im Inland, nach Maßgabe der Bestimmungen des 9. Hauptstücks;Versicherungsholdinggesellschaften (Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 6,) und gemischte Finanzholdinggesellschaften (Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 8,), jeweils mit Sitz im Inland, nach Maßgabe der Bestimmungen des 9. Hauptstücks;
    7. 7.Ziffer 7Versicherungsvereine, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3) nach Maßgabe von § 63 bis § 65;Versicherungsvereine, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (Paragraph 63, Absatz 3,) nach Maßgabe von Paragraph 63 bis Paragraph 65 ;,
    8. 8.Ziffer 8Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1), nach Maßgabe von § 66 und § 67 undPrivatstiftungen (Paragraph 66, Absatz eins,), nach Maßgabe von Paragraph 66 und Paragraph 67, und
    9. 9.Ziffer 9Zweckgesellschaften (§ 5 Z 33) mit Sitz im Inland, nach Maßgabe von § 105 und der Durchführungsverordnung (EU).Zweckgesellschaften (Paragraph 5, Ziffer 33,) mit Sitz im Inland, nach Maßgabe von Paragraph 105 und der Durchführungsverordnung (EU).
    Auf die in Z 2 bis 9 genannten Unternehmen sind zusätzlich zu den dort genannten Bestimmungen der 1. und 2. Abschnitt, der 1. und 3. Abschnitt des 11. Hauptstücks, das 13. und 14. Hauptstück sowie § 288, § 292 und § 293 anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf diese Unternehmen nur dann anzuwenden, wenn dies ausdrücklich angeordnet wird.Auf die in Ziffer 2 bis 9 genannten Unternehmen sind zusätzlich zu den dort genannten Bestimmungen der 1. und 2. Abschnitt, der 1. und 3. Abschnitt des 11. Hauptstücks, das 13. und 14. Hauptstück sowie Paragraph 288,, Paragraph 292 und Paragraph 293, anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf diese Unternehmen nur dann anzuwenden, wenn dies ausdrücklich angeordnet wird.
  2. (2)Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz besondere Vorschriften für Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für Zweigniederlassungen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft von Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland enthält, gelten diese für den Betrieb aller Versicherungszweige mit Ausnahme der Lebensversicherung gemäß Z 19 bis 22 der Anlage A nach Maßgabe des Beschlusses 91/370/EWG zur Genehmigung des Abschlusses des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, ABl. Nr. L 205 vom 27.07.1991 S. 2. Diese Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden, wenn das Abkommen 91/370/EWG gemäß seinem Art. 39 Abs. 8 als hinfällig gilt.Soweit dieses Bundesgesetz besondere Vorschriften für Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für Zweigniederlassungen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft von Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland enthält, gelten diese für den Betrieb aller Versicherungszweige mit Ausnahme der Lebensversicherung gemäß Ziffer 19, bis 22 der Anlage A nach Maßgabe des Beschlusses 91/370/EWG zur Genehmigung des Abschlusses des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, ABl. Nr. L 205 vom 27.07.1991 Sitzung 2. Diese Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden, wenn das Abkommen 91/370/EWG gemäß seinem Artikel 39, Absatz 8, als hinfällig gilt.
  3. (3)Absatz 3EWR-Versicherungsunternehmen, die sich nur im Wege der Mitversicherung auf Unionsebene an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen beteiligen, unterliegen nur § 17 Abs. 4, § 30 Abs. 1, 2 und 4 und § 31. Auf Versicherungsunternehmen, die sich im Wege der Mitversicherung auf Unionsebene an im EWR abgeschlossenen Versicherungsverträgen beteiligen, ist § 23 nicht anzuwenden. Versicherungsunternehmen haben über statistische Daten zu verfügen, aus denen der Umfang dieser Mitversicherungsgeschäfte, an denen sie beteiligt sind, sowie die betreffenden Mitgliedstaaten hervorgehen.EWR-Versicherungsunternehmen, die sich nur im Wege der Mitversicherung auf Unionsebene an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen beteiligen, unterliegen nur Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz eins,, 2 und 4 und Paragraph 31, Auf Versicherungsunternehmen, die sich im Wege der Mitversicherung auf Unionsebene an im EWR abgeschlossenen Versicherungsverträgen beteiligen, ist Paragraph 23, nicht anzuwenden. Versicherungsunternehmen haben über statistische Daten zu verfügen, aus denen der Umfang dieser Mitversicherungsgeschäfte, an denen sie beteiligt sind, sowie die betreffenden Mitgliedstaaten hervorgehen.
  4. (4)Absatz 4Ob ein Unternehmen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, entscheidet die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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