(1) Die Prüfung vor Ort von Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland ist von der FMA nur dann vorzunehmen, wenn der Zweck der Prüfung es verlangt. Sie ist auf die Prüfung
1. | der Solvabilität, | |||||||||
2. | der Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, | |||||||||
3. | der Vermögenswerte und | |||||||||
4. | der anrechenbaren Eigenmittel | |||||||||
zu beschränken. Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats ist vor Beginn der Prüfung schriftlich zu verständigen. |
(2) Eine inländische Zweigniederlassung eines EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmens kann von der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats oder von ihr beauftragten Personen in dem in Abs. 1 angeführten Umfang vor Ort geprüft werden, sobald die FMA davon schriftlich verständigt worden ist. Die FMA kann sich an dieser Prüfung selbst oder durch von ihr gemäß § 274 Abs. 2 bestellte Prüfungsorgane beteiligen. § 274 Abs. 3 bis 7 sind anzuwenden.
(3) Inländische Zweigniederlassungen von EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen können von der FMA unter Anwendung des § 274 Abs. 3 bis 7 vor Ort daraufhin geprüft werden, ob dieser Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung für diese Unternehmen geltenden Vorschriften und den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im Inland in Einklang steht. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats ist vor Beginn der Prüfung zu verständigen.
(4) Hat die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats der FMA untersagt, ihr Recht auf Durchführung der Prüfung vor Ort gemäß Abs. 1 wahrzunehmen oder ist es der FMA in der Praxis nicht möglich, ihr Recht auf Teilnahme bei einer Prüfung gemäß Abs. 2 auszuüben, kann die FMA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen.
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