(1) Die FMA kann zur Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen die freie Verfügung über die Vermögenswerte eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einschränken oder untersagen, wenn
1. | keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 7. Hauptstück oder dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks gebildet werden, | |||||||||
2. | die Voraussetzungen des § 279 Abs. 1 vorliegen, Grund zur Annahme besteht, dass sich die finanzielle Lage des betroffenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens weiter verschlechtern wird und außergewöhnliche Umständen dies erforderlich machen, | |||||||||
3. | die Voraussetzungen des § 280 von Abs. 1 vorliegen oder | |||||||||
4. | die Konzession weggefallen ist. |
(2) Soweit einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die freie Verfügung über Vermögenswerte untersagt oder eingeschränkt wurde, kann es über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der FMA verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht gefährdet.
(3) Die Untersagung oder Einschränkung der freien Verfügung über inländische Liegenschaften, liegenschaftsgleiche Rechte und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist in das Grundbuch einzutragen.
(4) Die FMA hat die Öffentlichkeit über Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer anderen Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet zu informieren.
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