(1) Die FMA hat die Konzession zu widerrufen, wenn
1. | die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession nicht mehr erfüllt sind; | |||||||||
2. | das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund von Anordnungen der FMA obliegen; | |||||||||
3. | über das Vermögen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens das Konkursverfahren eröffnet oder das Versicherungsunternehmen auf andere Weise aufgelöst wurde oder | |||||||||
4. | das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht über ausreichende anrechenbare Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung verfügt und die FMA der Auffassung ist, dass der vorgelegte Finanzierungsplan offensichtlich unzureichend ist oder es dem betreffenden Unternehmen nicht gelingt innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung den Finanzierungsplan zu erfüllen. |
(2) Abweichend von einem Widerruf der Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Z 8 und 9 kann die FMA gegenüber dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß § 275 Abs. 1 jene Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Überwachungspflicht zu ermöglichen.
(3) Wird die Solvabilität der Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens auf Grund einer Genehmigung gemäß § 15 von der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats überwacht, hat die FMA diesem die Konzession zu widerrufen, wenn die für die Überwachung zuständige Aufsichtsbehörde die Konzession wegen Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung widerrufen hat.
(4) Der Widerruf der Konzession bewirkt, dass Versicherungsverträge nicht mehr abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen.
0 Kommentare zu § 285 VAG