(1) Nach dem Wegfall der Konzession hat die FMA die Geschäftsgebarung so lange zu überwachen, bis alle Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge vollständig abgewickelt sind. Dies gilt nicht für die Abwicklung der Versicherungsverträge im Rahmen eines Konkursverfahrens.
(2) Zur Gewährleistung der Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nach Wegfall der Konzession hat die FMA alle geeigneten Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich sind um die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu wahren, insbesondere kann sie die Stellung einer Kaution im hierzu erforderlichen Ausmaß verlangen. Die Kaution darf höchstens jedoch in der Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 7. Hauptstück zuzüglich der Hälfte der absoluten Untergrenze der Mindestkapitalanforderung gemäß § 193 Abs. 2 festgesetzt werden. Die FMA hat hierbei die geeigneten Vermögenswerte festzulegen sowie Art und Inhalt der Kautionsbindung in der Weise festzusetzen, dass nicht ohne Zustimmung der FMA über die Vermögenswerte verfügt werden kann.
(3) Bei Widerruf, Erlöschen oder Zurücklegung der Konzession hat die FMA die Aufsichtsbehörden aller übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten.
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