§ 286 VAG Maßnahmen nach Widerruf, Erlöschen oder Zurücklegung der Konzession

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

(1) Nach dem Wegfall der Konzession hat die FMA die Geschäftsgebarung so lange zu überwachen, bis alle Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge vollständig abgewickelt sind. Dies gilt nicht für die Abwicklung der Versicherungsverträge im Rahmen eines Konkursverfahrens.

(2) Zur Gewährleistung der Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nach Wegfall der Konzession hat die FMA alle geeigneten Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich sind um die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu wahren, insbesondere kann sie die Stellung einer Kaution im hierzu erforderlichen Ausmaß verlangen. Die Kaution darf höchstens jedoch in der Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 7. Hauptstück zuzüglich der Hälfte der absoluten Untergrenze der Mindestkapitalanforderung gemäß § 193 Abs. 2 festgesetzt werden. Die FMA hat hierbei die geeigneten Vermögenswerte festzulegen sowie Art und Inhalt der Kautionsbindung in der Weise festzusetzen, dass nicht ohne Zustimmung der FMA über die Vermögenswerte verfügt werden kann.

(3) Bei Widerruf, Erlöschen oder Zurücklegung der Konzession hat die FMA die Aufsichtsbehörden aller übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 286 VAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 286 VAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 286 VAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 286 VAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 286 VAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 285 VAG
§ 287 VAG