§ 296a VAG Unterrichtung der EIOPA und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die FMA als Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats hat die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats zu unterrichten, wenn sie eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken feststellt, die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgehen, das im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können.

(2) Die FMA als Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats hat die Aufsichtsbehörde des betreffenden Herkunftsmitgliedstaats darüber zu unterrichten, wenn sie ernsthafte und begründete Bedenken in Bezug auf den Verbraucherschutz hat.

(3) Die Unterrichtungen gemäß Abs. 1 und 2 müssen ausreichend detailliert sein, um eine ordnungsgemäße Bewertung zu ermöglichen.

(4) Die FMA kann die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um ihre Unterstützung ersuchen, falls keine bilaterale Lösung gefunden werden kann.

(5) Eine Unterrichtung durch die FMA gemäß Abs. 1 oder 2 oder der FMA gemäß Art. 152a Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG lässt das Aufsichtsmandat der FMA unberührt.

In Kraft seit 09.04.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 296a VAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 296a VAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 296a VAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 296a VAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 296a VAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 296 VAG
§ 296b VAG