(1) Bevor die FMA gemäß § 283 Abs. 1 Z 1 einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die freie Verfügung über Vermögenswerte einschränkt oder untersagt, hat sie die Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten zu verständigen.
(2) Hat die FMA gemäß § 283 Abs. 1 Z 2 bis 4 einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die freie Verfügung über Vermögenswerte eingeschränkt oder untersagt, hat sie die Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten zu verständigen.
(3) Erlässt die FMA eine Anordnung gemäß § 283 Abs. 1, so kann sie die Aufsichtsbehörden von Mitgliedstaaten, in deren Gebiet Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens belegen sind, ersuchen, hinsichtlich dieser Vermögenswerte die gleiche Anordnung zu treffen. Hierbei sind die Vermögenswerte zu bezeichnen, die Gegenstand dieser Anordnung sein sollen. Hat die Anordnung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Vermögenswerte belegen sind, zur Folge, dass über die Vermögenswerte nur mit dem Einverständnis der FMA verfügt werden kann, so ist dieses Einverständnis zu erklären, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht gefährdet.
(4) Hat die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats gegenüber einem EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmen eine Anordnung gemäß Art. 137, Art. 138 Abs. 5, Art. 139 Abs. 3 oder Art. 144 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG getroffen, so hat die FMA auf Ersuchen dieser Aufsichtsbehörde hinsichtlich der im Inland belegenen und im Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte die freie Verfügung über diese Vermögenswerte unter sinngemäßer Anwendung von § 283 Abs. 1 einzuschränken oder zu untersagen. Soweit danach die freie Verfügung über Vermögenswerte untersagt oder eingeschränkt wurde, kann das EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmen über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der FMA verfügen. Die Zustimmung darf nur im Einverständnis mit der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats erteilt werden. § 283 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
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