§ 266 VAG

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme

1.

bis zu 200 Millionen Euro auf

2 Millionen Euro,

2.

bis zu 400 Millionen Euro auf

3 Millionen Euro,

3.

bis zu einer Milliarde Euro auf

4 Millionen Euro,

4.

bis zu zwei Milliarden Euro auf

6 Millionen Euro,

5.

bis zu 5 Milliarden Euro auf

9 Millionen Euro,

6.

bis zu 15 Milliarden Euro auf

12 Millionen Euro,

7.

von mehr als 15 Milliarden Euro auf

18 Millionen Euro

je geprüftem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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