§ 265 VAG

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Der Abschlussprüfer hat der FMA unverzüglich schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen und zu erläutern, von denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis erlangt hat und die

1.

eine Verletzung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsbedingungen regeln oder auf die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens Anwendung finden,

2.

die Beeinträchtigung der Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens,

3.

die Ablehnung der Bestätigung ordnungsmäßiger Rechnungslegung oder diesbezügliche Vorbehalte,

4.

die Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung nach sich ziehen können oder

5.

die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung nach sich ziehen können.

(2) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 bezieht sich auch auf diejenigen Tatsachen, von denen der Abschlussprüfer bei einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in einer sich aus einem Kontrollverhältnis ergebenden engen Verbindung zu demjenigen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, für das er als Abschlussprüfer tätig ist.

(3) Die Anzeigepflicht gegenüber der FMA umfasst jedenfalls auch die Ausübung der Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 UGB.

(4) Im guten Glauben vorgenommene Anzeigen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verschwiegenheitspflicht und ziehen für den Abschlussprüfer keine Haftung nach sich.

(5) Anzeigen gemäß Art. 7 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sind an die FMA zu richten und haben die dem Abschlussprüfer bekannten Tatsachen für die in Art. 7 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Unregelmäßigkeiten darzustellen.

(6) Anzeigen gemäß Abs. 1, 2 und 5 sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 17.06.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 265 VAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 265 VAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 265 VAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 265 VAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 265 VAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 264 VAG
§ 266 VAG